Satzung Twankenhaus vom 12. Mai 2019

Satzung Twankenhaus e.V.

Zur Vereinfachung wird in der Satzung die männliche Form verwendet. Gemeint sind immer alle Geschlechter.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Twankenhaus e.V.
2. Er wurde in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz “e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist 83342 Tacherting

§ 2 Vereinszweck

1. Der Zweck des Vereins ist die gesundheitliche Bildung für Kinder und Erwachsene, Aufklärung über das Gesundheitswesen und ein mitarbeiter- und patientengerechtes Gesundheitssystem zu fördern.
2. Die Ziele des Vereins werden u.a. durch die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Schulungen in Kindergärten, Schulen und Betrieben, Teilnahme an Veranstaltungen mit Informationsmöglichkeiten, Erstellung und Verteilung von Informationsmaterial, bilateralen Gesprächen mit Arbeitgebern und Interessengruppen sowie öffentlichen Aufklärungen und Diskussionen verfolgt.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich aktiv in die Tätigkeiten des Vereins einbringen möchte. Ein Mitglied muss die freiheitlichen und demokratischen Werte vertreten.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand per Einstimmigkeit. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Zur Aufnahme ist ein Identitätsnachweis (Bürge aus dem Vorstand, Ausweis/Meldebescheinigung oder PostIDENT) und der Nachweis der beruflichen Befähigung für das Gesundheitswesen, soweit vorhanden, (Approbation, Urkunde etc.) nötig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, seine Gesinnung nicht den freiheitlichen und demokratischen Werten entspricht oder er seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben einen Jahresmitgliedsbeitrag gemäß der gültigen Beitragsordnung zu leisten. Auszubildende und Studierende bezahlen die Hälfte. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
8. Mitglieder haben das Recht, das Vereinslogo gemäß den CI-Richtlinien im Rahmen der Vereinszwecke zu nutzen.

§ 4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus den 3 Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Social Media-Teamchef, dem Webmaster und den Pressesprechern.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den drei Vorsitzenden. Sie sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis die Nachfolger gewählt sind. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann für die Dauer der restlichen Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen werden.
4. Eine Abwahl oder Ablösung eines Gesamtvorstands-Mitgliedes kann aus einem zwingenden Grund vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch eine Zweidrittelmehrheit im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag hierzu hat, unter Angabe der Gründe, dem Vorstand in Schriftform zuzugehen.
5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein Mal im Quartal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den ersten Vorsitzenden schriftlich (per eMail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder bei der Vorstandssitzung anwesend sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit.
7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
8. Der Gesamtvorstand wird durch ein beigeordnetes Gremium unterstützt, das sich aus jeweils einem Vertreter der folgenden Berufsgruppen zusammensetzt: 1. Angestellter Arzt im KH, 2. Niedergelassener Arzt, 3. Pflege, 4. Rettungsdienst, 5. Auszubildender/Studierender, 6. Patientenvertretung. Die Mitglieder des Gremiums werden von der Mitgliederversammlung in offener Wahl für zwei Jahre bestimmt.
9. Das beigeordnete Gremium hat den Vorstand über laufende Aktionen zu informieren und inhaltliche Fragen und Aktionen mit dem Vorstand abzustimmen. Zur Zustimmung ist eine einfache Mehrheit des Vorstands nötig.

§ 5 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere verwaltet er die Mittel und entscheidet über deren Verwendung. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. Wahrnehmung der Aufgaben gem. § 2 der Satzung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Kassenführung, Erstellung des Wirtschaftsplans und des
Jahresberichtes
f. Beschlussfassung über die Aufnahme und den
Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g. Vertretung des Vereins nach außen

§ 6 Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie durch Beiträge und Spenden aufgebracht.
2. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er erstellt im Voraus einen Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für das laufende Jahr vorzulegen ist. Er erstellt die Jahresrechnung.
3. Zahlungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Schatzmeisters aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorstands geleistet werden.
4. Der Schatzmeister hat jährlich im Rahmen einer Mitgliederversammlung einen Rechenschafts- und Finanzbericht abzulegen. Hierbei sollen die Einnahmen/Ausgaben dargestellt werden. Besonderer Schwerpunkt soll auf der gemeinnützigen Verwendung der Gelder liegen. Der Bericht ist von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen und von der Mitgliederversammlung bestimmt werden, zu prüfen.

Die Jahresrechnung und der Prüfbericht sind der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Schatzmeisters per einfacher Mehrheit vorzulegen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von acht Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung kann auch online in einem dafür geeigneten Rahmen stattfinden.
3. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand. Sollte keiner der Vorstände anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Ist kein vom Vorstand berufener Schriftführer anwesend, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Beschlüsse werden in offener Abstimmung getroffen.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
8. Der Vereinsvorstand hat jährlich im Rahmen einer Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht abzulegen. Die anwesenden Mitglieder stimmen per einfacher Mehrheit über die Entlastung des Vorstands ab.

§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den ASB Deutschland e.V. zwecks Verwendung für die Wünschewagen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

Tacherting, den 12. Mai 2019

Dr. med. Katharina Thiede
Dr. med. Christian Lübbers
Dr. med Timo Kaan
Katharina Bröhl
Bettina Frank
Dr. med. Ulrike Koock
Dr. med. Oliver Potrett
Jochen Stather

Beitragssatzung Twankenhaus

§ 1 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird auf 50,00 € pro Jahr festgesetzt. Der Beitrag ist bei Eintritt in den Verein fällig und wird einmal jährlich erhoben. Auszubildende und Studenten erhalten bei Nachweis der Ausbildung/Studium einen Nachlass von 50%.
  2. Nach eigenem Ermessen können Mitglieder auch freiwillig einen höheren Jahresbeitrag leisten.
  3. Bei Austritt wird ein bereits bezahlter Jahresmitgliedsbeitrag anteilig zurückerstattet.
  4. Der Mitgliedsbeitrag kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert und neu festgesetzt werden.

§ 2 Fördermitgliedschaft

  1. Eine Fördermitgliedschaft zur Unterstützung der Vereinsziele ohne persönliche Mitarbeit ist möglich. Der Jahresbeitrag kann hier ab 250,00 € festgelegt werden.
  2. Eine Fördermitgliedschaft durch ein Unternehmen oder eine Organisation wird vom Vorstand nur akzeptiert, wenn die Grundsätze der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sicher gewahrt sind.

§ 3 Verwendung der Mitgliedsbeiträge

  1. Mitgliedsbeiträge dürfen ausschließlich gemäß des satzungsgemäßen Zwecks des Vereins und für administrative Kosten des Vereins verwendet werden.
  2. Eine zweckfremde Verwendung der Vereinsmittel ist ausgeschlossen.

§ 4 Spenden und Sonderzahlungen

  1. Spenden und Sonderzahlungen an den Verein sind jederzeit möglich.
  2. Der Verein akzeptiert nur Spenden und Sonderzahlungen, die nicht von politischen Organisationen, Zweckverbänden oder der Gesundheitsindustrie geleistet werden. Spenden und Sonderzahlungen werden nur angenommen, wenn dadurch die Überparteilichkeit und Unabhängigkeit des Vereins gewahrt bleibt.